Froebelschule Ludwigsburg
Förderkreis für sprachbehinderte Kinder
des Schulkindergartens und der Fröbelschule Ludwigsburg e.V.
 

 

S A T Z U N G


in der Fassung vom 11.11.2002


§ 1  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderkreis für sprachbehinderte Kinder der Fröbelschule und des Schulkindergartens Ludwigsburg e.V.“ Sitz des Vereins ist Ludwigsburg. Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.

§ 2  Zweck
 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung sprachbehinderter Kinder. Der Satzungszweck wird verwirklicht unter anderem durch Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, Fortbildungsmaßnahmen sowie die Unterstützung der obengenannten Einrichtungen.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.


§ 3  Mitgliedschaft
 

Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die in § 2 der Satzung genannten Zwecke des Vereins zu fördern. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:

   a) Einzelmitglieder (natürliche Personen)
   b) Juristische Personen des Privat- und Öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften des
       Handelsrechts
   c) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.     

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen (Beitrittserklärung). Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Der Austritt kann nur schriftlich zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres erfolgen, und zwar unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat. Juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts scheiden im Fall ihrer Auflösung zu dem Auflösungszeitpunkt folgenden 31.12. aus. Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins zuwiderhandelt. Das Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.
 

§ 4  Beiträge
 

Die Mitglieder des Vereins nach § 3a und b haben einen jährlichen Vereinsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
 

§ 5  Organe
 

Organe des Vereins sind:

   a) der geschäftsführende Vorstand
   b) der Vorstand
   c) die Mitgliederversammlung
 

§ 6  Der Vorstand
 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Elternbeiratsvorsitzenden der Schule  und des Schulkindergartens für Sprachbehinderte oder deren Stellvertretern, den Leitern der Einrichtungen oder deren Stellvertretern, soweit sie Mitglieder des Vereins sind.

Die Wahl des geschäftsführenden Vorstands und des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung und zwar auf die Dauer von jeweils 2 Jahren. Die Amtsdauer verlängert sich gegebenenfalls bis zur darauf folgenden Mitgliederversammlung.       

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Im übrigen regelt der Vorstand die Verteilung der Aufgaben unter sich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Über die Sitzungen des Vorstands ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die wenigstens die Beschlüsse enthalten muß und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Der Kassierer hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ordnungsgemäß Bücher zu führen und der ordentlichen Mitgliederversammlung Abrechnung und Bericht über die Vermögenslage zu erteilen.
 

§ 7  Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind: Entgegennahme der Geschäftsberichte und der Kassenberichte des Vorstandes, Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer (die Kassenprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer des Vorstandes bestellt), Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge sowie über die Entlastung des Vorstandes, Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand bei Vorliegen wichtiger Vereinsangelegenheiten oder auf Verlangen von wenigstens einem Viertel der Mitglieder einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) ist auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden jeweils spätestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Für Beschlüsse und Wahlen gilt die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Bei Wahlen ist in diesem Fall ein weiterer Wahlgang notwendig. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied gemäß § 3a hat eine Stimme.


§ 8  Auflösung


Eine Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck und mit Angabe der Tages- ordnung „Auflösung“ einen Monat vorher schriftlich einzuberufenden Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Regelung aller Verpflichtungen an die Fröbelschule und den Schulkindergarten für Sprachbehinderte des Landkreises Ludwigsburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
 

§ 9  Verschiedenes
 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tage der Gründung bis zum 31.12. des Jahres. Soweit in der vorstehenden Satzung keine besonderen Bestimmungen getroffen sind, gelten die einschlägigen Vorschriften des BGB.

Die Satzung tritt nach Beschlussfassung durch die Gründungsversammlung am 20.10.1975 in Kraft.

 

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